, S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.4.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht muss bei einer groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorliegen, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Der Beschuldigte hat vorliegend im Wissen um die knappen Platzverhältnisse im Kreisverkehr sowie die geringe Distanz bis zur Ausfahrt in Richtung I.________ entschieden, die 1 Meter vom Rand weg fahrende E.________, welche keine An-