O., N. 51 zu Art. 34). Mit seinem Manöver hat der Beschuldigte für die Fahrradfahrerin die konkrete Gefahr eines Sturzes mit entsprechender Verletzungsgefahr geschaffen. Er hat mit diesem Verhalten das Unfall- bzw. Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmende deutlich erhöht, damit eine wichtige Verkehrsregel in schwerwiegender Weise missachtet und zugleich die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt. Diese Beurteilung entspricht auch den von der Vorinstanz zutreffend zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinungen (pag. 121 ff., S. 27 ff.