Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten somit Verkehrsregeln verletzt. Ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung handelte, beurteilt sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichts danach, ob er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).