Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann denn auch nicht aus der Tatsache, dass das Überholen von Fahrrädern im Kreisverkehr nicht grundsätzlich verboten ist, geschlossen werden, die übergeordneten Vorschriften zu genügendem Abstand und besonderer Rücksichtnahme seien nicht mehr zu beachten. Selbstredend darf ein Überholmanöver auch im Kreisverkehr nur dann vorgenommen werden, wenn die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV eingehalten werden können (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten somit Verkehrsregeln verletzt.