Damit hat er die Vorschriften zur Wahrung eines genügenden Abstands, zur besonderen Rücksichtnahme auf diejenigen Strassenbenützer, die überholt werden, sowie zum Wiedereinbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht, verletzt. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann denn auch nicht aus der Tatsache, dass das Überholen von Fahrrädern im Kreisverkehr nicht grundsätzlich verboten ist, geschlossen werden, die übergeordneten Vorschriften zu genügendem Abstand und besonderer Rücksichtnahme seien nicht mehr zu beachten.