27 Der Beschuldigte hat die Fahrradfahrerin E.________ trotz der engen Platzverhältnisse im Kreisverkehr sowie der kurzen Distanz bis zur Ausfahrt in Richtung I.________ mit einem äusserst geringen Abstand überholt und dabei mit dem Auto ihr Vorderrad touchiert. Damit hat er die Vorschriften zur Wahrung eines genügenden Abstands, zur besonderen Rücksichtnahme auf diejenigen Strassenbenützer, die überholt werden, sowie zum Wiedereinbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht, verletzt.