379 StPO zu gewähren. In Bezug auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft beanstandet die Verteidigung, diese gehe in keiner Weise auf die Aussagen des Beschuldigten ein, sondern schliesse in unzulässiger Weise vom Wissen auf den Willen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei nicht geständigen Tätern zulässig sei, nicht auch bei Beschuldigten, welche sich nicht genau an das Geschehene erinnern vermögen (BGE 130 IV 58 E. 8.4). 12.4 Erwägungen der Kammer 12.4.1 Objektiver Tatbestand In Bezug auf den objektiven Tatbestand schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an (pag.