Er habe somit eventualvorsätzlich gehandelt. Für den Fall, dass die Kammer die Handlung des Beschuldigten als grobfahrlässig beurteile und zum Schluss komme, dies sei vom Strafbefehl nicht umfasst, werde darum ersucht, ihr Gelegenheit zur Anklageergänzung nach Art. 333 i.V.m. Art. 379 StPO zu gewähren.