Damit habe er bewusst eine äusserst gefährliche Situation zwischen sich und der Fahrradfahrerin geschaffen und dadurch in Kauf genommen, ihr gefährlich nahezukommen. Wer wissentlich ein so hohes Unfallrisiko eingehe, könne nicht für sich in Anspruch nehmen, mit dem Eintritt des Erfolges nicht gerechnet zu haben oder überzeugt gewesen zu sein, diesen vermeiden zu können. Er habe somit eventualvorsätzlich gehandelt.