_ touchiert. Damit habe er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet, eine ernstliche Unfallgefahr geschaffen und die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Der objektive Tatbestand sei klar gegeben. Der Beschuldigte habe seine Fahrweise bewusst gesteuert und sich dementsprechend bewusst über die Vorschrift, einen hinreichenden Abstand zu wahren, hinweggesetzt. Damit habe er bewusst eine äusserst gefährliche Situation zwischen sich und der Fahrradfahrerin geschaffen und dadurch in Kauf genommen, ihr gefährlich nahezukommen.