Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Im Übrigen sei der subjektive Tatbestand im Sinne einer Grobfahrlässigkeit im Strafbefehl nicht ausreichend umschrieben, dem Beschuldigten werde darin (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen, auch deshalb habe ein Freispruch zu erfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen argumentiert, der Beschuldigte habe beim Überhol- und Abbiegemanöver im Kreisverkehr den ausreichenden Abstand nicht eingehalten und schliesslich sogar das Fahrrad von E.________ touchiert.