Deshalb sei der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Das Überholen sei zudem nicht als grobfahrlässige Handlung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als es dem Beschuldigten offenbar nicht einmal aufgefallen sei, dass er nahe an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren sei. Es habe sich aus seiner Sicht um ein absolut normales Manöver gehandelt und er habe einen ausreichenden Abstand zur Fahrradfahrerin eingehalten. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt.