26 schrocken und stehen geblieben sei. Dies bedeutete aber nicht, dass der Abstand objektiv gesehen zu gering gewesen sei – aus der Perspektive der Fahrradfahrerin sei denkbar, dass diese auch bei geringem, aber ausreichendem Abstand erschrocken sei. Der Geschwindigkeitsunterschied zwischen Fahrradfahrerin und (Motor- )Fahrzeug habe den Effekt bewirkt, dass E.________ den eingehaltenen Abstand des überholenden Autos fälschlicherweise als zu gering beurteilt habe. Deshalb sei der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt.