Der Beschuldigte habe um die allgemeine Gefährlichkeit eines solchen Überholmanövers gewusst und sich grobfahrlässig und rücksichtslos verhalten. 12.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt vor, das Überholen von Fahrrädern im Kreisverkehr sei de lege lata legal. Naturgemäss sei es in einem Kreisverkehr nicht möglich, mit viel Abstand zu überholen. Der Beschuldigte habe E.________ also überholen dürfen und sei dabei notwendigerweise relativ nahe an ihr vorbeigefahren, wobei diese er-