Durch das Überholmanöver und Wiedereinbiegen mit ungenügendem Abstand habe der Beschuldigte die – viel schutzlosere und damit verletzlichere – Fahrradfahrerin einer erheblichen konkreten Gefahr ausgesetzt. Selbst bei sehr geringer Geschwindigkeit könne ein entsprechendes Manöver zu schweren Verletzungen führen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe damit eine ernstliche Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorgelegen. Der Beschuldigte habe um die allgemeine Gefährlichkeit eines solchen Überholmanövers gewusst und sich grobfahrlässig und rücksichtslos verhalten.