Die Vorinstanz hielt fest, es liege auf der Hand, dass der Abstand beim Wiedereinbiegen im Zuge des Überholmanövers bei weitem nicht eingehalten worden sei. Ein Unfall habe nur aufgrund des reflexartigen Bremsens und Weglenkens von E.________ verhindert werden können. Der Beschuldigte habe damit eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise verletzt. Durch das Überholmanöver und Wiedereinbiegen mit ungenügendem Abstand habe der Beschuldigte die – viel schutzlosere und damit verletzlichere – Fahrradfahrerin einer erheblichen konkreten Gefahr ausgesetzt.