10 Abs. 2 VRV). Die Vorinstanz hat die weiteren theoretischen Grundlagen zur groben Verkehrsregelverletzung und den vorliegend einschlägigen Bestimmungen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 121 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Besonders relevante Ausführungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen werden direkt im Rahmen der Subsumtion wiederholt. 12.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, es liege auf der Hand, dass der Abstand beim Wiedereinbiegen im Zuge des Überholmanövers bei weitem nicht eingehalten worden sei.