III. Rechtliche Würdigung 12. Grobe Verkehrsregelverletzung 12.1 Rechtliche Grundlagen Gegen Art. 90 Abs. 2 SVG verstösst, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Im Zusammenhang mit einem Überholmanöver sind dabei, wie von der Vorinstanz korrekt aufgeführt, folgende Verkehrsregeln zu beachten: -