Davon geht offenbar auch die Generalstaatsanwaltschaft aus, die im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall anmerkt, der Beschuldigte habe Frau L.________ nicht wahrgenommen, was darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte wegen des Vorfalls im Kreisverkehrsplatz sowie des anschliessenden Verlangsamens und Zurückblickens abgelenkt gewesen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten wird demnach davon ausgegangen, dass er die wartende L.________ nicht wahrgenommen hat. 11.4.4 Fazit Im Ergebnis steht für die Kammer somit fest, dass L.______