69 Z. 30). Bei dieser Ausgangslage muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die auf der Mittelinsel wartende Fussgängerin nicht gesehen hat, auch wenn der fragliche Kreisverkehr den Blick auf den Fussgängerstreifen bereits während der Einfahrt auf der gegenüberliegenden Seite erlauben würde. Davon geht offenbar auch die Generalstaatsanwaltschaft aus, die im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall anmerkt, der Beschuldigte habe Frau L._____