Aus den Aussagen von L.________ geht vielmehr deutlich hervor, dass sie die Strasse überqueren wollte, diese jedoch erst betreten wollte, wenn klar war, dass das herannahende Auto anhalten würde. Ob sie nun stehen blieb, weil sie nicht sicher war, ob das Auto anhalten würde, oder weil sie bereits antizipierte, dass es nicht anhalten würde, stellt nach Ansicht der Kammer keinen wesentlichen Widerspruch dar, zumal sich am Kern der Aussage nichts ändert: L.________ stand auf der Mittelinsel, weil sie beabsichtigte, den Fussgängerstreifen zu überqueren, jedoch sicher sein wollte, dass sie dies gefahrlos tun konnte.