Aufgrund der kurzen Distanzen haben sich das Überholmanöver im Kreisverkehr und das Passieren des Fussgängerstreifens zudem innerhalb von so kurzer Zeit abgespielt, dass, anders als von der Vorinstanz dargestellt, keine Rede davon sein kann, L.________ sei auf der Insel «damit beschäftigt gewesen, das Überholmanöver im Kreisverkehrsplatz genau zu beobachten» und sei im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte bei ihr durchgefahren sei «längst nicht mehr im Begriff gewesen, die Strasse zu überqueren».