und geht entsprechend den ausdrücklichen Angaben von L.________ davon aus, dass diese beabsichtigt hatte, den Fussgängerstreifen zu überqueren und auf der Mittelinsel stehenblieb, weil sie das herannahende Auto des Beschuldigten sah. Zwar beobachtete sie, wie von der Vorinstanz erörtert, von diesem Standort aus den Vorfall im Kreisverkehr und blieb nach dem Vorbeifahren des Autos noch so lange stehen, dass sie die Autonummer notieren konnte. Diese Umstände ereigneten sich jedoch, während sie