_ habe plausibel und klar ausgesagt, dass sie den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen und nur deswegen angehalten habe, weil der Beschuldigte nicht verlangsamt habe. Dieses Vorgehen sei im Strassenverkehr üblich und es sei nachvollziehbar, dass sie nach dem im Kreisverkehr Beobachteten nicht weitergelaufen sei. 11.4.3 Erwägungen der Kammer Wie bereits festgehalten, schliesst sich die Kammer der Interpretation der Aussagen von L.________ durch die Vorinstanz nicht an und geht entsprechend den ausdrücklichen Angaben von L.