Sie habe ihre anfängliche Absicht, den Fussgängerstreifen zu überqueren, in diesem Zeitpunkt nicht mehr verfolgt und sei nicht im Begriff gewesen, die Strasse zu überqueren (pag. 119, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.4.2 Vorbringen der Parteien Während die Verteidigung die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als korrekt erachtet, beanstandet die Generalstaatsanwaltschaft, L.________ habe plausibel und klar ausgesagt, dass sie den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen und nur deswegen angehalten habe, weil der Beschuldigte nicht verlangsamt habe.