Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, L.________ habe sich zweifellos bereits auf dem «Inseli» des Fussgängerstreifens befunden, als der Beschuldigte sie ohne anzuhalten passiert habe. Im Übrigen sei auf ihre tatnäheren Aussagen abzustellen. Aus diesen sei zu schliessen, dass sie, auf dem «Inseli» angekommen, stehen geblieben und zunächst damit beschäftigt gewesen sei, das Überholmanöver im Kreisverkehrsplatz genau zu beobachten und sich anschliessend voll darauf konzentriert habe, die Kontrollnummer des Personenwagens zu erfassen.