23 te und deshalb gestresst war – eine Situation, in der naheliegt, dass der Beschuldigte keine Zeit verlieren wollte und sich nach einem kurzen Moment des Zögerns entschied weiterzufahren. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Temporeduktion des Beschuldigten nach dem Fussgängerstreifen mit den Geschehnissen im Kreisverkehr in Zusammenhang stand und darauf zurückzuführen ist, dass er diese wahrgenommen hatte, sich danach aber dennoch entschied, seine Fahrt fortzusetzen. 11.3.4 Fazit