Wie bereits im Zusammenhang mit dem Geschehen im Kreisverkehr ausführlich thematisiert, gab der Beschuldigte grossmehrheitlich an, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können. Seine weiteren Aussagen, selbst jene, dass er das Tempo mit Blick auf die Ampel reduziert habe, begründete er selber mit seinen alltäglichen Gewohnheiten, nicht jedoch mit einer konkreten Erinnerung an das Geschehene selber. Seine Aussagen sind aus diesem Grund nicht geeignet, zuverlässige Erkenntnisse zum Vorgefallenen zu liefern. Die einzige Aussage, welche sich konkret auf den Tag des Vorfalls bezog, war jene, dass er um 08:30 Uhr ein Assessment zu absolvieren hat-