Wie im Rahmen der Aussagenanalyse festgehalten, wurde dies von den Zeuginnen auch als solche deklariert. Dennoch ist auffällig, dass beide Zeuginnen aufgrund des Tempoverlusts des Beschuldigten kurzzeitig den Eindruck hatten, dieser werde wegen den Vorgängen im Kreisverkehr nun anhalten. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte habe kohärente und glaubhafte Aussagen gemacht. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Geschehen im Kreisverkehr ausführlich thematisiert, gab der Beschuldigte grossmehrheitlich an, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können.