Angesichts der örtlichen Nähe erscheint ein Zusammenhang der Temporeduktion mit dem Geschehen im Kreisverkehr viel wahrscheinlicher. Entgegen der Verteidigung können die Beobachtungen der Zeuginnen bei der Würdigung dieser Vorgänge nicht ausser Acht gelassen werden. Zurecht wird zwar darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer Aussage, der Beschuldigte habe realisiert, was passiert sei, um eine Interpretation der beobachteten Temporeduktion handelte. Wie im Rahmen der Aussagenanalyse festgehalten, wurde dies von den Zeuginnen auch als solche deklariert.