Der Zeitpunkt erscheint aufgrund der Entfernung zur Ampel einerseits zu früh. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte danach wieder aufs Gas ging, kann andererseits auch der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte sein Fahrzeug aufgrund der auf rot geschalteten Ampel habe ausrollen lassen. Zu einem «Ausrollen» kam es gestützt auf die Beobachtung der Zeuginnen gerade nicht. Den Erwägungen der Vorinstanz kann insofern nicht gefolgt werden. Angesichts der örtlichen Nähe erscheint ein Zusammenhang der Temporeduktion mit dem Geschehen im Kreisverkehr viel wahrscheinlicher.