«länger in der Nähe des Kreisels» gewesen sei (pag. 5 Z. 25 f. und pag. 72 Z. 19). Dem bereits erwähnten Kartenausschnitt auf Google Maps kann entnommen werden, dass sich die vom Beschuldigten erwähnte Ampel ca. 80 Meter entfernt vom Fussgängerstreifen nach dem Kreisverkehr befindet (https://www.google.ch/maps.________, zuletzt besucht am 6. September 2021). Mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse und das vom Beschuldigten gefahrene Tempo von höchstens 30-35 km/h erachtet die Kammer die Angabe des Beschuldigten, er habe das Tempo mit Blick auf die Ampel reduziert, als nicht wahrscheinlich: Der Zeitpunkt erscheint aufgrund der Entfernung zur Ampel einerseits zu früh.