Zum Argument der Vorinstanz und der Verteidigung, der Beschuldigte habe aufgrund der Ampel auf der G.________(Strasse) und nicht wegen des Geschehens im Kreisverkehr Tempo reduziert, ist präzisierend zu sagen, dass sich den glaubhaften Äusserungen von L.________ relativ genaue Angaben dazu entnehmen lassen, wo der Beschuldigte vom Gas ging: Sie gab an, dies habe ca. 3 Meter nach dem Fussgängerstreifen, circa auf Höhe / anfangs O.________(Einkaufsladen) stattgefunden (pag. 69 Z. 9 f.). Diese Aussage stimmt überein mit der Beobachtung von E.________, wonach der Beschuldigte «kurz nach dem Fussgängerstreifen» abgebremst habe resp. «länger in der Nähe des Kreisels» gewesen sei (pag.