Es wurde bereits im Rahmen der Aussagenanalyse eingehend erörtert, wie diese Aussage von E.________ einzuordnen ist und dass sie die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, wonach der Beschuldigte Tempo verloren habe, nicht beeinträchtigt. Die Beobachtung des Tempoverlusts wird in präzisen und glaubhaften Schilderungen von L.________ bestätigt. Ihre Angaben stimmen im Wesentlichen – nämlich in Bezug auf den Tempoverlust und das darauffolgende Beschleunigen – überein. Aus den Aussagen der Zeugin L.________ ist davon zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht aktiv gebremst hat, sondern lediglich vom Gas gegangen ist.