In Bezug auf diese Beobachtung erachtet die Kammer die Beweiswürdigung der Vorinstanz als korrekt und verweist weitgehend darauf (pag. 120, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Verteidigung vorgebrachten Unstimmigkeiten in den Aussagen der beiden Zeuginnen stellt die Kammer nicht fest. Der Unterschied in den Aussagen ist ausschliesslich darin zu sehen, dass L.________ angab, der Beschuldigte sei vom Gas gegangen, während E.________ beschrieb, er habe gebremst. Es wurde bereits im Rahmen der Aussagenanalyse eingehend erörtert, wie diese Aussage von E._____