16 Z. 188 ff.). Dem Beschuldigten war also bewusst, dass im Kreisverkehr eine Situation vorgelegen hatte, bei der es zu Verletzungen oder Sachschäden kommen konnte und dennoch hat er den Kreisverkehr verlassen, ohne anzuhalten. Dieses Beweisergebnis wird weiter gestützt durch die Beobachtung der Zeuginnen, wonach der Beschuldigte nach Ausfahrt aus dem Kreisverkehr und nach Passieren des Fussgängerstreifens verlangsamt und danach wieder beschleunigt hat. In Bezug auf diese Beobachtung erachtet die Kammer die Beweiswürdigung der Vorinstanz als korrekt und verweist weitgehend darauf (pag.