Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass er gegenüber der Fahrradfahrerin einen äusserst geringen Abstand einhalten würde und dann auch einhielt, was für die Radfahrerin mit der Gefahr eines Sturzes und damit einhergehenden Verletzungen sowie Schäden am Fahrrad verbunden war. Dies geht auch aus seiner Aussage hervor, wonach er die ihm bei der Polizei beschriebene Verkehrssituation als «gefährlich» beurteilte (pag. 16 Z. 188 ff.).