Bei diesem Überholmanöver war der Abstand zur Seite sowie beim Wiedereinbiegen aufgrund der Platzverhältnisse im Kreisverkehr und dem Abstand der Fahrradfahrerin zum Strassenrand gezwungenermassen äusserst gering, wobei es sogar zur Touchierung des Vorderrads der Fahrradfahrerin kam. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass er gegenüber der Fahrradfahrerin einen äusserst geringen Abstand einhalten würde und dann auch einhielt, was für die Radfahrerin mit der Gefahr eines Sturzes und damit einhergehenden Verletzungen sowie Schäden am Fahrrad verbunden war.