und der Tatsache, dass die Fahrradfahrerin keine Anstalten machte, den Kreisverkehr bei dieser Ausfahrt zu verlassen, dafür entschieden hat, diese zu überholen. Bei diesem Überholmanöver war der Abstand zur Seite sowie beim Wiedereinbiegen aufgrund der Platzverhältnisse im Kreisverkehr und dem Abstand der Fahrradfahrerin zum Strassenrand gezwungenermassen äusserst gering, wobei es sogar zur Touchierung des Vorderrads der Fahrradfahrerin kam.