11.3.3 Erwägungen der Kammer Gestützt auf die Aussagen der beiden Zeuginnen ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall im Kreisverkehr nicht angehalten hat. Gemäss Beweisergebnis zum Geschehen im Kreisverkehr ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte die Verkehrssituation im Kreisverkehr inkl. die Fahrradfahrerin wahrgenommen hat und sich trotz der engen Platzverhältnisse, der leichten Steigung, der kurzen Distanz bis zur Ausfahrt in Richtung I.________ und der Tatsache, dass die Fahrradfahrerin keine Anstalten machte, den Kreisverkehr bei dieser Ausfahrt zu verlassen, dafür entschieden hat, diese zu überholen.