Dafür würden die Beobachtungen der Zeuginnen zum Verlangsamen des Beschuldigten sprechen. Diese Verlangsamung habe bereits kurz nach dem Fussgängerstreifen bzw. in der Nähe des Kreisverkehrs stattgefunden, wo eine Verlangsamung im Zusammenhang mit der Ampel keinen Sinn ergebe. Zudem sei der Beschuldigte für eine wichtige Sitzung zeitlich knapp dran gewesen und es sei gut denkbar, dass er sich zuerst über-