Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert demgegenüber, der Beschuldigte habe realisiert, was im Kreisverkehr geschehen sei und habe sich anschliessend entschlossen, dennoch weiterzufahren. Selbst wenn er das Touchieren des Fahrrads nicht bemerkt haben sollte, habe er gewusst, dass er bei seinem riskanten Überholund Abbiegemanöver der Fahrradfahrerin äusserst nahegekommen sei und er somit möglicherweise an einem Unfall beteiligt gewesen sei. Dafür würden die Beobachtungen der Zeuginnen zum Verlangsamen des Beschuldigten sprechen.