Die Verteidigung erachtete das Beweisergebnis der Vorinstanz als richtig und betont, der Beschuldigte habe konstant glaubhaft ausgesagt, dass er sich den Folgen seines Überholmanövers gar nicht bewusst gewesen sei. Demgegenüber seien die Aussagen der Zeuginnen nicht übereinstimmend. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte seine Fahrt wegen der Realisation des Vorgefallenen verlangsamt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert demgegenüber, der Beschuldigte habe realisiert, was im Kreisverkehr geschehen sei und habe sich anschliessend entschlossen, dennoch weiterzufahren.