Komme hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten, sich weder an das Überholmanöver noch an die angebliche Nichtgewährung des Vortritts gegenüber L.________ zu erinnern, glaubhaft seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich den Folgen seines Überholmanövers nicht bewusst gewesen sei (pag. 119 ff., S, 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung erachtete das Beweisergebnis der Vorinstanz als richtig und betont, der Beschuldigte habe konstant glaubhaft ausgesagt, dass er sich den Folgen seines Überholmanövers gar nicht bewusst gewesen sei.