Indes kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verlangsamung auf andere Faktoren zurückzuführen sei. So befinde sich kurz nach dem Fussgängerstreifen auf der G.________(Strasse) (ca. 80 Meter) ein Lichtsignal, welches genauso gut ursächlich für die Verlangsamung sein könnte, indem der Beschuldigte beispielsweise sein Fahrzeug aufgrund der auf ‘rot’ geschalteten Ampel habe ausrollen lassen. Komme hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten, sich weder an das Überholmanöver noch an die angebliche Nichtgewährung des Vortritts gegenüber L.________ zu erinnern, glaubhaft seien.