Für die Vorinstanz galt deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Überholmanöver und nach dem Passieren des Fussgängerstreifens kurz vom Gas ging und langsamer wurde, jedoch nicht abbremste. Diese Verlangsamung sei von den Zeuginnen so gedeutet worden, dass der Beschuldigte realisiert habe, was im Kreisverkehr passiert sei. Indes kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verlangsamung auf andere Faktoren zurückzuführen sei.