Es sei jedoch übereinstimmend von einer Verlangsamung des Fahrzeugs des Beschuldigten nach dem Fussgängerstreifen auszugehen. Im Detail stützte sich die Vorinstanz auf die in diesen Fragen überzeugender und klarer wirkenden Aussagen von L.________, welche sich im Gegensatz zu E.________ einzig auf den Personenwagen konzentriert habe. Für die Vorinstanz galt deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Überholmanöver und nach dem Passieren des Fussgängerstreifens kurz vom Gas ging und langsamer wurde, jedoch nicht abbremste.