20 stand. Der Beschuldigte nahm die Fahrradfahrerin, ihre Position im Kreisverkehr sowie die Geschwindigkeits- und Platzverhältnisse wahr und entschied sich bewusst für das beschriebene Überholmanöver. 11.3 Gesamtwürdigung zur Temporeduktion und Weiterfahrt 11.3.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der beiden Zeuginnen würden in diesem Punkt teilweise auseinandergehen. Es sei jedoch übereinstimmend von einer Verlangsamung des Fahrzeugs des Beschuldigten nach dem Fussgängerstreifen auszugehen.