Davon ist in dubio pro reo auszugehen. 11.2.4 Fazit Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die ca. 1 Meter vom Rand weg fahrende E.________, wie im Strafbefehl vom 17. Juli 2019 beschrieben, auf dem Kreisverkehr zwischen der Einfahrt F.________(Strasse) und der Ausfahrt G.________(Strasse) in Richtung I.________ überholte, obwohl diese keine Anzeichen dafür gegeben hatte, den Kreisverkehr ebenfalls in dieser Richtung verlassen zu wollen.