Eine Differenzierung ist dennoch angezeigt: Für die Kammer ist vorstellbar, dass der Beschuldigte zwar die engen Abstandsverhältnisse, nicht aber die Touchierung des Fahrrads wahrgenommen hat, zumal diese von E.________ selber als «sanft» resp. «leicht» beschrieben wurde und weder am Fahrrad noch am Auto des Beschuldigten Spuren hinterlassen hat. Davon ist in dubio pro reo auszugehen.